Die Statuten

Segelverein Podersdorf – STATUTEN

Die in diesen Statuten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 1    Name und Sitz des Vereines

    1. Der Verein führt den Namen SEGELVEREIN PODERSDORF mit der Kurzform SVP.
    2. Er hat seinen Sitz in Podersdorf im Gemeindehafen Süd und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesland Burgenland.

§ 2    Zweck des Vereines

Der SVP, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist ein gemeinnütziger Verein und verfolgt das Ziel, die Ausübung des Segel- und Fischereisportes zu ermöglichen, diese zu pflegen und zu fördern.
Der Verein vertritt die Interessen der Segler, im speziellen der Mieter der Bootsliegeplätze (Segel- und Elektroboote) im Hafen Podersdorf/Süd gegenüber der Gemeinde Podersdorf bzw. gegenüber der Podersdorf Tourismus- und Freizeitgesellschaft m.b.H. (PTF) als Vermieterin.

§ 3    Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

    1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
    2. Als ideelle Mittel dienen:
      a) Die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen, die den Mitgliedern die Ausübung des Segel- und Wassersportes ermöglichen, erleichtern und die dabei der Sicherheit dienen.
      b) Die Durchführung von Wettfahrten und anderer segelsportlicher Veranstaltungen und die Förderung der Teilnahme seiner Mitglieder an Regatten anderer Vereine.
      c) Die Umsetzung der Anti-Doping-Regelung der World-Sailing (vormals ISAF) sowie anderer internationaler Fachverbände und des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007) idgF ist für den Segelverein Podersdorf verbindlich.
      d) Die Förderung des Kontaktes seiner Mitglieder untereinander durch gesellige und allgemeinbildende Veranstaltungen.
      e) Die Förderung des Kontaktes des Vereines und seiner Mitglieder zu anderen Yachtclubs und Segelvereinen.
      e) Die Mitgliedschaft bei nationalen und international anerkannten Fach- und Dachverbänden nach Zweckmässigkeit.
    3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
      a) die Mitgliedsbeiträge
      b) Unkostenbeiträge für die Benutzung des Vereinseigentums und erbrachter Leistungen des Vereins und seiner Mitglieder
      c) Nenngelder bei Regatten, Subventionen und Spenden
      d) Erträgnisse aus Veranstaltungen und sonstigen Zuwendungen

 

§ 4    Arten der Mitgliedschaft

    1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive ordentliche Mitglieder, ordentliche Mitglieder, aktive außerordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
    2. Ordentliche Mitglieder sind jene Mitglieder, die über einen Bestandsvertrag mit der Gemeinde Podersdorf bzw. der PTF für einen Wasserliegeplatz am Südstrand verfügen, sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den Verein durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen.
    3. Aktive ordentliche Mitglieder sind jene Mitglieder, die über einen Bestandsvertrag mit der Gemeinde Podersdorf bzw. der PTF für einen Wasser-liegeplatz am Südstrand verfügen, sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den Verein durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen und darüber hinaus über den Segelverein Podersdorf als Mitglied im österreichischen Segelverband (ÖSV) gemeldet werden, und den entsprechenden ÖSV-Mitglieds-beitrag an den Segelverein Podersdorf für die Weiterleitung an den ÖSV bezahlen.
    4. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen ( z.B.: Mieter des Trockenliegeplatzes/Süd, Angehörige, Freunde).
    5. Aktive außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen ( z.B.: Mieter des Trockenliegeplatzes/Süd, Angehörige, Freunde) und darüber hinaus über den Segelverein Podersdorf als Mitglied im österreichischen Segelverband (ÖSV) gemeldet werden, und den entsprechenden ÖSV-Mitgliedsbeitrag an den Segelverein Podersdorf für die Weiterleitung an den ÖSV bezahlen.
    6. Ehrenmitglieder sind Personen mit besonderen Verdiensten um den Verein.

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglieder  des Vereins können alle physischen Personen werden
    2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
    2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam, insbesonders ist der Mitgliedsbeitrag weiterhin zu bezahlen.
    3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung mit der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge und Unkostenbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung der Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt hievon unberührt.
    4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

§ 7    Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzu-nehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den aktiven ordentlichen Mitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, den aktiven außerordentlichen Mitgliedern und den außerordentlichen Mitgliedern, welche einen Bestandsvertrag mit der Gemeinde Podersdorf bzw. der PTF für einen Trockenliegeplatz/Süd besitzen, sowie den Ehrenmitgliedern zu.
    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
    3. Die Daten der Mitglieder unterliegen dem Datenschutz. Jedes Mitglied erteilt durch seinen Beitritt die Zustimmung, dass die von ihm genannten, personenbezogenen Daten mittels Datenerfassung erfasst werden, und innerhalb des Vereins für informative und organisatorische Tätigkeiten verwendet werden und auf Verlangen übergeordneten Dachverbänden übermittelt werden dürfen,

 

§ 8    Beiträge

    1. Die Mitgliedsbeiträge, sonstige Beiträge und Gebühren und deren Höhe werden in der Generalversammlung festgesetzt.

 

§ 9    Vereinsorgane

    1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung ( §§ 10 und 11 ), der Vorstand ( §§ 12 bis 14 ), die Rechnungsprüfer ( § 15 ) und das Schiedsgericht (§ 16).

 

§ 10  Generalversammlung

    1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
    2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
    3. Zur ordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Post oder per E-Mail einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Eine außerordentliche Generalver-sammlung ist mittels Anschlag im Vereinsgelände bekanntzumachen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Generalversammlung vorzulegen.
    4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 30 Minuten vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand einzureichen.
    5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die außerordentlichen Mitglieder, die einen Bestandsvertrag mit der Gemeinde Podersdorf bzw. der PTF für einen Trockenliege/Süd haben. Stimmberechtigt sind jedenfalls auch die aktiven ordentlichen und aktiven außerordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
    7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
    8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
    9. Den Vorsitz  in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  1.  

§ 11  Aufgabe der Generalversammlung

  1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
    2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
    3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
    4. Entlastung des Vorstands;
    5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für aktive ordentliche, ordentliche, aktive außerordentliche und außerordentliche Mitglieder;
    6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
    8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12  Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
      a) dem Obmann
      b) dem Obmann-Stellvertreter
      c) dem  Schriftführer
      d) dem Kassier
      e) dem Oberbootsmann
      Für die Vorstandsmitglieder gem. lit c) bis e) können Stellvertreter bestellt werden.
    2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
    3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
    4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellver-treter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, und die Hälfte von ihnen anwesend sind.
    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Vertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstands-mitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
    8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
    9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
    10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13  Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
      (= Rechnungslegung);
    2. Vorbereitung der Generalversammlung.
    3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
    4. Verwaltung des Vereinsvermögen.
    5. Aufnahme und Ausschluss von aktiven ordentlichen, ordentlichen, aktiven außerordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
    6. Erstellung des Jahres-/Aktivitätenprogramms und Information der Mitglieder darüber.
    7. Verwaltung der Mitgliederdaten auf Basis des Datenschutzgesetzes und Ernennung eines Datenschutzbeauftragten.

§ 14  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
    2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers. Bei Bankgeschäften ist der Obmann bzw. der Kassier alleine zeichnungsberechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
    3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
    4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
    6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
    7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich. Er hat der Generalversammlung darüber zu berichten.

§ 15  Rechnungsprüfer

    1. Zwei Rechnungsprüfer und ein Stellvertreter werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
    2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
    3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 16  Schiedsgericht

    1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungstelle“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
    2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsgericht schriftlich namhaft macht. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
    3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17  Freiwillige Auflösung des Vereins

    1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Diese Statuten wurden von der Ordentlichen Generalversammlung am 28. April 2018 in
Podersdorf beschlossen. Sie treten spätestens nach positiver Entscheidung der zuständigen Behörde in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden die bisherigen Statuten außer Kraft gesetzt.

Lydia Frank, Obmann
Walter Hell, Schriftführer

 

Podersdorf, 25. Juni 2006