Angebot Trockenliegeplatz der Gemeinde

A N B O T

für die Benützung eines Trockenliegeplatzes

 

1) Die Podersdorf Tourismus- und Freizeitbetriebsgesellschaft m.b.H. 7141
Podersdorf am See
, Hauptstrasse 2, (Firmenbuch des Landesgerichtes Eisenstadt
FN 157494 i) in der Folge PTF genannt unterbreitet  
2) Name:  
    Anschrift:
in der Folge Mieter genannt, folgendes Anbot:

 

I
Mietobjekt

Die PTF vermietet an den Mieter und dieser mietet von der Erstgenannten den Trockenliegeplatz mit der Nummer 01/XXX für ein Boot. Dieser Trockenliegeplatz kann mit einem anderen Mieter getauscht werden, jedoch nur gegen vorherige schriftliche Zustimmung seitens der PTF.

 

II
Beginn und Dauer

Das Mietverhältnis beginnt mit fristgerechter und gänzlicher Einzahlung der Miete und endet mit dem 31.12. des Jahres in dem die Miete einbezahlt wurde.
Der Mietvertrag verlängert sich mit der fristgerechten und gänzlichen Einzahlung der vorgeschriebenen Miete im Folgejahr automatisch – wieder bis zum 31.12. des betreffenden Jahres.
Bei Nichtvorschreibung bzw. Rückzahlung des Betrages durch die PTF verfällt der Anspruch auf den Liegeplatz und ist der Bestandsvertrag damit per 31.12. des Vorjahres aufgehoben.
Bei Veräußerung eines Schiffes, das in dem gemieteten Liegeplatz mindestens drei Monaten gelegen ist, hat der Mieter das Recht, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der PTF, dem Erwerber dieses Schiffes als seinen Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt der Übergabe des für den Liegeplatz bestimmten Schiffes bestanden zu haben, zu übertragen.

 

III
Mietzins

Der jährliche Mietzins wird mit € 573,- inkl. MwSt. für einen ‚Ganzplatz’  bzw. 344,- inkl. MwSt. für einen ‚Halbplatz’ vereinbart. Erhaltungsbeiträge werden nicht vorgeschrieben. Auch für ein etwaiges Rumpfjahr ist der Mietzins in voller Höhe zu bezahlen. Alle Zahlungen aus diesem Vertrag haben spesen- und abzugsfrei auf das Konto der PTF bei der Raiffeisenkasse Podersdorf am See, BLZ 33074, Konto Nr. 12500, zu erfolgen.

Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der auf Grund dieses Vertrages vom Mieter zu leistenden Zahlungen einschließlich der Nebenforderungen vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vereinbarte Index des Verbraucherpreises 2005 oder ein an seine Stelle tretender Index. Basis für die Feststellung der Indexschwankungen ist der Index des Monats Jänner 2010. Der jährliche Mietzins erhöht oder ermäßigt sich im selben Verhältnis wie sich der Index des dem Zahlungsjahr vorangehenden Monat Jänner gegenüber dem Index des Basismonats geändert hat.

Die Vermieterin wird rechtzeitig vor der Saison dem Mieter die indexangepassten Preise bekanntgeben bzw. vorschreiben. Für die Verlängerung des Vertrages ist es erforderlich, unabhängig von einer Vorschreibung der Indexanpassung, zumindest den Bestandzins des Vorjahres einzubezahlen. Mit der Einzahlung des Betrages bis spätestens 1. März des jeweiligen Jahres durch den Mieter gilt der Vertrag bis 31.12. des laufenden Jahres verlängert.

Bei Nichtvorschreibung bzw. Rückzahlung des Betrages verfällt der Anspruch auf den Liegeplatz und ist der Bestandsvertrag damit per 31.12. des Vorjahres aufgehoben.

 

IV
Benützungsregelung

  1. Die Benützung des Liegeplatzes durch den Mieter erfolgt auf eigene Gefahr
  2. Den Anweisungen der Vermieterin, sowie den behördlichen, insbesondere wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften ist vom Mieter voll zu entsprechen.
  3. Die PTF haftet während der gesamten Mietdauer für die ordnungsgemäße Verwendbarkeit des Mietobjektes zum vereinbarten Zweck. Für die Reinhaltung des Mietobjektes hat jedoch der Mieter zu sorgen
  4. Der Mieter ist für wie immer geartete Schäden, die aus Anlass der Benützung des  vertragsgegenständlichen Liegeplatzes entstehen, voll verantwortlich und der PTF gegenüber haftbar. Überdies ist die PTF gegen alle diesbezüglichen Ansprüche dritter Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten.
  5. Die Benützung des Liegeplatzes durch den Mieter ist ausschließlich in der Zeit zwischen 1. April und 31. Oktober eines jeden Jahres zulässig. Demgemäß verpflichtet sich der Mieter, sein Boot bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres vom Liegeplatz auf eigene Kosten zu entfernen. Die PTF ist berechtigt, falls dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird, das entsprechende Boot auf Kosten und Gefahr des Mieters entfernen zu lassen und auf dessen Kosten bis zur Abholung zu lagern.
  6. Der Mieter hat – gegen vorherige schriftliche Zustimmung der PTF – das Recht zur Gewährleistung der Sicherheit seines Bootes an seinem Liegeplatz – ohne Störung anderer Liegeplätze – geringe bauliche Veränderungen vorzunehmen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind derartige Veränderungen auf Kosten des Mieters zu entfernen und der frühere Zustand wieder herzustellen.
  7. Der Weg zum Bootshafen darf ausschließlich für Zwecke des Zu- und Abtransportes der Boote mit einem PKW befahren werden.
  8. Auf der Mietfläche darf nur ein Boot, ein Bootsanhänger nur, wenn dieser eine fix montierte Bootskiste für Bootszubehör besitzt und hierfür der Platz der Mietfläche reicht, ansonsten eine Bootskiste mit Bootszubehör und ein Wägelchen abgestellt werden. Das Lagern anderer Fahrnisse, auch im abgestellten Boot ist ausdrücklich untersagt. Ausdrücklich erwähnt wird, dass für das Abstellen von Bootsanhängern von der PTF ein Platz gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden kann.
  9. Die Mitnahme von Hunden in das geschlossene Gelände des Hafens ist nicht gestattet.

 

V
Zutrittsregelung

Südhafen:
Der Mieter erhält bei erstmaligem Vertragsabschluss für den Zutritt zum Bootsliegeplatz einen Schlüssel. Für das Gehtor (Mobilheimplatz/Südhafen) ist eine Schlüsselkaution von € 100,-- zu hinterlegen. Weitere Schlüssel sind gegen ein Entgelt erhältlich. Diese Regelung gilt nicht für Mieter, die bereits Vertragspartner waren und denen Schlüssel ausgehändigt wurden.

Nordhafen:
Der Mieter erhält für zwei erwachsene Personen unentgeltlich je eine Jahreskarte pro Liegeplatz. Ebenso erhält der Mieter für die im eigenen Haushalt lebenden Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr je eine unentgeltliche Jahreskarte mit Zutrittsberechtigung nur für das geschlossene Gelände des Hafens. Der Bedarf hiefür ist jährlich zu Saisonbeginn gegen Vorlage des entsprechenden Meldezettels anzumelden. Weitere Personen unterliegen jedoch der Eintrittsgebührenordnung der Vermieterin.

 

VI
Verzugsfolgen

Für alle nicht fristgerecht erfolgten Zahlungen verpflichtet sich der Mieter ab Fälligkeitstag 12 % Zinsen p.a. zu entrichten

 

VII
Auflösungsgründe

Die PTF ist berechtigt, unbeschadet allfälliger weiterer Ersatzansprüche, das Mietverhältnis auch während der vereinbarten Vertragsdauer ohne Einhaltung einer Frist aufzulösen, wenn der Mieter,

  1. den Mietgegenstand zu einem vertragswidrigen Zweck verwendet oder Vertragsbestimmungen nicht einhält,
  2. vom Mietgegenstand einen nachteiligen Gebrauch macht,
  3. Rechte aus diesem Vertrag an dritte Personen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der PTF abtritt oder weitergibt.
  4. Eine Rückvergütung bereits bezahlter Mietzinse findet weder bei Auflösung des Vertrages nach diesem Vertragsabschnitt, noch bei vorzeitigem Vertragsende, aus welchem Grund immer, statt.

Der Mieter hat im falle der Auflösung des Vertrages den Liegeplatz der PTF unverzüglich in dem Zustand zu übergeben, in dem der Bestandgegenstand übernommen wurde; ab Auflösungserklärung ist die PTF berechtigt, den Mieter vom Betreten des Bestandgegenstandes auszuschließen und über den Bestandgegenstand nach eigenem Gutdünken zu verfügen.

 

VIII
Gerichtsstand

Für die aus diesem Mietvertrag allenfalls erwachsenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit  des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vereinbart.

 

IX
Schriftlichkeit, Ausfertigungen

Allenfalls vor Annahme dieses Anbotes getroffene Vereinbarungen sind mit der Unterfertigung dieses Anbotes hinfällig. Änderungen dieses Anbotes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Dieses Anbot wird in zwei Gleichschriften errichtet, ein Exemplar verbleibt bei der PTF. Ein von der PTF unterschriebenes Exemplar erhält der Mieter, der mit Einzahlung des Betrages für das 1. Jahr (keine Unterschrift und Rücksendung erforderlich) das Angebot des Mietvertrages annimmt.

 

Podersdorf am See, ……………………..

 

 

Für die PTF GmbH:                                                                            Der Mieter:

 

Formular Zustandsbericht zum downloaden

 

 

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